Schulförderverein im Leubatal e.V.

Satzung des Schulfördervereins "Im Leubatal"

PRÄAMBEL

Zur Unterstützung der Grundschulen Hohenleuben und Hohenölsen besteht die Aufgabe des Fördervereins in der Zusammenarbeit mit der jeweiligen Schulleitung, den Lehrern und Eltern, den Schülern an den genannten Grundschulen die bestmöglichen Voraussetzungen für ihre weitere Zukunft zu schaffen.

§ 1 NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen „Schulförderverein im Leubatal" mit Sitz in Hohenleuben, Markt 5a, 07958 Hohenleuben.

§ 2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und der weitere Ausbau der Grundschulen Hohenleuben und Hohenölsen.
• Unterstützung beim Ankauf von Arbeitsgeräten und Unterrichtsmitteln, die über den normalen Bedarf hinausgehen
• finanzielle und personelle Unterstützung bei der Ausgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
• Unterstützung bei der Durchführung von Freizeitveranstaltungen wie Schulfesten, Klassenfahrten etc.,
• Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Schulen,
• Unterstützung der Förderung von besonders begabten und benachteiligten Schülern
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins können:
• Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
• Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
• Juristische Personen des Privaten Rechts werden.
Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärungen.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dessen Vorstand und ist zu jeder Zeit möglich.

§ 4 AUSSCHLUSS

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und dieser Rückstand, nach einer schriftlichen Mahnung, in der darin befindlichen Frist nicht ausgeglichen wurde.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
(3) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
(2) Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 ORGANE DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§7) und der Vorstand (§8). Das höchste Organ ist die Mitgliederversammlung.
(2) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung zu dieser, wird vom Vorstand, mindestens vierzehn Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung, Termin und Tagungsort, schriftlich vorgenommen. Zusätzlich ist die Einladung durch Aushang im Schulgebäude und auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung innerhalb einer Woche einberufen.
(3) Zusätzliche Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin, schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Zulassung von Eilanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Ein Mitglied kann sein Stimmrecht, bei Abwesenheit, durch schriftliche Vollmacht an ein anderes teilnehmendes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann maximal zwei Stimmrechte ausüben.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet. Bei dessen Verhinderung kann die Leitung einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
(7) Der Ablauf der Mitgliederversammlung wird protokolliert. Beschlüsse werden entsprechend der Geschäftsform mit Datum, Ort und Zeit der Versammlung sowie dem Abstimmungsergebnis versehen. Protokolle und Beschlüsse werden vom Vorsitzenden des Vereins, dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.
(8) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• Bestimmung der Richtlinie für die Tätigkeit des Vereins
• Wahl und Abberufung des Vorstandes
• Satzungsänderungen
• Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
• Erteilung der Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
(9) Satzungsänderungen sind in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
(10) Öffentlichkeitsbetreffende Inhalte der Mitgliederversammlungen werden den jeweiligen Presseorganen zugearbeitet.

§ 8 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei bis sechs weiteren Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit solche nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind und eine satzungsgemäße Ladung erfolgte.
(5) Den Vorstand vertreten zwei seiner Mitglieder gemeinsam.
(6) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl. Abwesende Mitglieder können Briefwahl vornehmen. Der Vorsitzende wird direkt gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden, ohne Funktionsverteilung, in verbundener Einzelwahl, gewählt. Nach der Wahl wird die Funktionsverteilung verkündet.

§ 9 KASSENPRÜFER

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer in offener Abstimmung welche den Finanzhaushalt eines zurückliegenden Geschäftsjahres prüfen. Weitere Prüfungen werden, bei Notwendigkeit, nach Auftrag durch den Vorstand, vorgenommen.

§ 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke wird das Vermögen des Vereins an den zuständigen Schulträger übertragen, mit der Zweckbindung diese Mittel zu gleichen Teilen für die Grundschule Hohenleuben und die Grundschule Hohenölsen im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden.

(2) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung im November 2015 und dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Die bis dahin existierende Satzung wird außer Kraft gesetzt.
Hohenleuben, den 24.11.2015